Informationen zu Kosten in der Erdgasumstellung
Wenn Ihr Gerät anpassungsfähig ist und keine Mängel hat, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die Erdgasumstellung. Die Kosten zur Behebung von Mängeln sowie für eine mögliche Reparatur oder Wartung bzw. den Austausch von Gasgeräten trägt jedoch der/die Geräteeigentümer/-in.
Im Rahmen der Erdgasumstellung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung bei der Anschaffung eines Neugerätes. Die Bedingungen und die benötigten Formulare finden Sie auf dieser Seite.
Hinweis: Eine Kostenerstattung ist nur dann möglich, wenn das Neugerät nach dem 01.09.2022 und vor dem notwendigen Anpassungstermin für das Altgerät installiert wird. Anträge zur Kostenerstattung, die vor dem 01.09.2022 eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.
Wie werden die allgemeinen Kosten der Erdgasumstellung verteilt?
Kostenerstattungs-
möglichkeiten
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Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie u. U. einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.
Bedingungen für die Kostenerstattung:
Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugerätes ist nur möglich, wenn Sie Eigentümer/-in des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasverbrauchsgerätes sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugerätes müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als zwei Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpassung des alten Gasverbrauchsgerätes installiert wurde.
Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förderungen/Finanzierungen kombinierbar.
Bitte beachten Sie, dass eine Kostenerstattung nach § 19a EnWG erst ab Erhalt des Erstinformationsschreibens durch den Netzbetreiber, die Stadtwerke Nettetal GmbH, eingereicht werden kann. Anträge, die davor eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.
Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG. Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein.
Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte, die zur Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung eingesetzt werden.
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgerätes:
- Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 500 €.
- Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 250 €.
- Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 100 €.
Der/die Eigentümer/-in hat das Alter des Gasgerätes nachzuweisen. Dieses ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgerätes zu bestimmen.
Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.